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Dunkel Hell

Verpflichtender Nachweis zum 30. April 2021 erforderlich

Seit dem 01.03.2020 gilt die Regelung zum Nachweis über den Impfschutz oder die Immunität gegen Masern für die in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätigen Beschäftigten, vgl. § 20 Absatz 9, Nr. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG).

Jede/r in einer Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtung, somit u. a. am UKB tätige Beschäftigte, hat einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern, eine Immunität oder einen Nachweis darüber, dass er/sie aus medizinischen Kontraindikationen nicht geimpft werden kann, vorzulegen. Vor 1971 geborene Personen sind aufgrund anzunehmender natürlicher Immunität nicht betroffen.

Somit ist der Nachweis für alle Beschäftigte des UKB, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, bis zum Ablauf des 30.04.2021 verpflichtend in der Personalabteilung/GB1 vorzulegen.

Senden Sie uns bitte hierfür als Nachweis unverzüglich das durch einen approbierten Arzt unterschriebene beigefügte Formular vorzugsweise per E-Mail an Masernschutz@ukbonn.de.

Wichtiger Hinweis: Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ohne den zuvor erbrachten Nachweis nach dem 01.08.2021 nicht mehr am UKB beschäftigt werden dürfen. Deshalb obliegt Ihnen hierbei eine Mitwirkungspflicht.

Der Betriebsärztliche Dienst bietet an, im Zuge Ihrer Corona-Schutzimpfungen, sofern diese bis zum Ablauf des 30.04.2021 erfolgen, bei Vorlage des Impfausweises, aus dem die vollständige Masernimmunität (zwei dokumentierte Impfungen) hervorgeht, das Ärztliche Zeugnis auszufüllen. Weitere Termine ohne Voranmeldung sind derzeit beim Betriebsärztlichen Dienst leider nicht möglich.

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